OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.07.2002
3 W 1631/02
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 § 91 Abs. 2 ; BRAGO § 126 Abs. 1 S. d ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 589
MDR 2003, 55
OLGReport-Nürnberg 2003, 334
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2600/00

Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2002 - Aktenzeichen 3 W 1631/02

DRsp Nr. 2002/13971

Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts

»Ob durch die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts "weitere Kosten" i. S. v. § 212 Abs. 3 ZPO entstehen, kann nicht allein nach dessen Reisekosten beurteilt werden.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 § 91 Abs. 2 ; BRAGO § 126 Abs. 1 S. d ;

Gründe:

Die Erinnerung von Rechtsanwalt L K gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg ist als sofortige Beschwerde zu behandeln. Sie ist zulässig (entsprechend § 128 Abs. 4 BRAGO) und begründet.

Inwieweit Reisekosten eines beigeordneten, nicht am Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts zu erstatten sind, ist strittig (vgl. zum Meinungsstand: Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 121, RdNr. 12 f). Der Senat ist der Auffassung, daß hierauf keine generell geltende Antwort gegeben werden kann. Abzustellen ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles.