OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.04.2007
I-3 Wx 44/07
Normen:
BGB § 1946 § 1953 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 232
FamRZ 2007, 1359
NJW-RR 2007, 1234
NotBZ 2007, 294
OLGReport-Düsseldorf 2007, 548
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 76/07
AG Velbert, - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 318/06

Zur Erteilung eines Teilerbscheines

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 44/07

DRsp Nr. 2007/8566

Zur Erteilung eines Teilerbscheines

»1. Über einen "neuen" Antrag (hier: Gesuch um einen Teilerbschein anstelle des ursprünglich nachgesuchten gemeinschaftlichen Erbscheines) muss das Erstbeschwerdegericht entscheiden, sofern dieser der Vorinstanz bei der Entscheidung über die Nichtabhilfe vorgelegen hat. 2. Setzen Ehegatten einander in einem Erbvertrag gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von ihnen, zu unbeschränkten alleinigen Erben ein und treffen sie darüberhinaus Regelungen der weiteren Erbfolge, so führt die Erbausschlagung des überlebenden Ehegatten grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrages und der Folge des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge.«

Normenkette:

BGB § 1946 § 1953 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 18. April 2006 verstorbene Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, nämlich die Beteiligte zu 1 und die Beteiligten zu 3 und 4.