OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.04.2007
24 U 6/05
Normen:
BGB § 2339 ; BGB § 2343 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 308/03

Zur Feststellung der Erbunwürdigkeit wegen der Fälschung eines Testaments

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 24 U 6/05

DRsp Nr. 2008/12554

Zur Feststellung der Erbunwürdigkeit wegen der Fälschung eines Testaments

Normenkette:

BGB § 2339 ; BGB § 2343 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten. Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

wie vom Landgericht erkannt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben aus § 2339 Abs. 1 Satz 4 BGB, weil die Beklagte jedenfalls eine gefälschte Urkunde gebraucht habe. Das Landgericht hat sich dabei auf das Sachverständigengutachten SV1 vom 07.02.2003 gestützt, wonach die Unterschrift unter dem zweiten Testament mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von dem Erblasser stamme. Ferner hat sich das Landgericht bezogen auf das Ergänzungsgutachten vom 28.08.2003 und das Gutachten SV2 vom 19.07.2002, welche zum gleichen Ergebnis gekommen seien. Für die Einholung eines Obergutachtens aufgrund vorgelegten Privatgutachtens der Beklagten von SV3 vom 04.10.2003 bestehe kein Anlass. Gleiches gelte für eine Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2, da diese vom Nachlassgericht vernommen und dies urkundlich verwertet worden sei. Wegen der weiteren Überlegungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.