OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.08.2007
4 W 41/07
Normen:
StPO § 403 ; ZPO § 114 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 51/07

Zur Mutwilligkeit i. S. v. § 114 ZPO: Keine Pflicht zur Nutzung des strafrechtlichen Adhäsionsverfahrens bei Schadensersatzansprüchen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.08.2007 - Aktenzeichen 4 W 41/07

DRsp Nr. 2007/18415

Zur Mutwilligkeit i. S. v. § 114 ZPO : Keine Pflicht zur Nutzung des strafrechtlichen Adhäsionsverfahrens bei Schadensersatzansprüchen

»1. Keine Mutwilligkeit der Schadensersatzklage vor dem Zivilgericht, wenn die Antragstellerin als Nebenklägerin die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens im Rahmen des gegen den einzigen Antragsgegner geführten Strafverfahren nicht genutzt hat. 2. Zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung wegen zweifelhafter Vollstrekkungsaussichten.«

Normenkette:

StPO § 403 ; ZPO § 114 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die gegen die Antragsgegnerin zu 2. beabsichtigte Klage auf Schadensersatz wegen Unterschlagung. Das Landgericht Limburg hat mit Beschluss vom 22.05.2007 die Prozesskostenhilfe verweigert, weil wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Außerdem sei - so das Landgericht weiter - die Klage im Hinblick auf die fehlende Vollstrekkungsmöglichkeit bei der Beklagten zu 2. mutwillig.

Die Antragstellerin hat gegen die ihr am 29.05.2007 zugestellte Entscheidung am 06.06.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 29.06.2007 nicht abgeholfen hat.