I.
Mit Beschluss vom 04.10.2001 bestellte das Amtsgericht - Nachlassgericht - Leipzig den Beteiligten als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben nach der Erblasserin. Der Beteiligte führt dieses Amt berufsmäßig aus.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2006 (GA II 210-212) beantragte er, ihm für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis 07.06.2006 eine Vergütung aus dem werthaltigen Nachlass in Höhe von insgesamt 2.073,02 EUR zu bewilligen. Mit der Maßgabe, dass es sich um eine mittelschwere Tätigkeit handele, legte er unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.03.2002 für die Tätigkeiten bis zum 30.06.2004 einen Stundensatz von 34,20 EUR sowie für die Tätigkeiten vom 01.07.2004 bis 30.06.2005 (nach Wegfall des Ortsabschlages "Ost") einen Stundensatz von 38,00 EUR zugrunde. Für die Tätigkeiten ab dem 01.07.2005 beansprucht er einen Stundenbetrag von 75,00 EUR vor dem Hintergrund, dass seit diesem Stichtag gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB die Stundensätze abweichend von § 3 VBVG bestimmt werden können.
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