BGH - Beschluss vom 13.02.2013
XII ZB 647/12
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1, 2; FamFG § 11 S. 5; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 118
FamRZ 2013, 693
FuR 2013, 323
MDR 2013, 465
NJW 2013, 1085
ZEV 2013, 338
ZEV 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Frankenberg/Eder (Eder), vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 XVII 421/11
LG Marburg, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 115/12

Zurechnung des Verschuldens eines im Betreuungsverfahren tätigen Rechtsanwalts bei der Prüfung der Eignung eines Vorsorgebevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen XII ZB 647/12

DRsp Nr. 2013/4903

Zurechnung des Verschuldens eines im Betreuungsverfahren tätigen Rechtsanwalts bei der Prüfung der Eignung eines Vorsorgebevollmächtigten

Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten kann diesem das Verschulden seines im Betreuungsverfahren tätigen Rechtsanwalts nicht zugerechnet werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Verfahrenswert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 1, 2; FamFG § 11 S. 5; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Die 82 Jahre alte Betroffene leidet an Demenz, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Am 18. April 2006 errichtete sie eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht, durch die sie ihren Sohn R. bevollmächtigte, sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Vollmacht umfasste ausdrücklich auch die Berechtigung zu Schenkungen und zum Abschluss von Übergabeverträgen.