FG München - Urteil vom 24.07.2002
4 K 1572/00
Normen:
AO (1977) § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 170 Abs. 5 Nr. 2 ; AO (1977) § 19 Abs. 1 ; ErbStG § 30 Abs. 1 ; ErbStG § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1571

Zuständiges FA für die Anzeige eines schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs; Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für die Schenkungssteuer; Zuständiges FA für die Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG

FG München, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 4 K 1572/00

DRsp Nr. 2002/18121

Zuständiges FA für die Anzeige eines schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs; Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für die Schenkungssteuer; Zuständiges FA für die Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG

1. Das für den Schenker zuständige Wohnsitzfinanzamt ist das "für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige" Finanzamt, dem der Beschenkte die Schenkung anzeigen muss. 2. Hat der Beschenkte die Zuwendung dem für seine eigene Einkommensteuer zuständigen Finanzamt mitgeteilt, hat dieses aber das für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständige FA nicht benachrichtigt und ist die Anzeige somit nicht beim zuständigen FA angekommen, so wird hierdurch die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO) nicht berührt.

Normenkette:

AO (1977) § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 170 Abs. 5 Nr. 2 ; AO (1977) § 19 Abs. 1 ; ErbStG § 30 Abs. 1 ; ErbStG § 35 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zur Zeit der Steuerfestsetzung die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer bereits abgelaufen war (§§ 170 Abs. 2 Nr. 1, 170 Abs. 5 Nr. 2 Abgabenordnung - AO -).

I.