BayObLG - Beschluss vom 01.06.1992
1Z AR 30/92
Normen:
FGG § 73 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1352
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AR 8/92
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 298/92

Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Lastenausgleichsamts

BayObLG, Beschluss vom 01.06.1992 - Aktenzeichen 1Z AR 30/92

DRsp Nr. 1996/16263

Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Lastenausgleichsamts

Eine Änderung der die örtliche Zuständigkeit des Lastenausgleichsamtes begründenden Verhältnisse, die erst nach dem Befaßtwerden des Nachlaßgerichtes eintritt, ist für die Zuständigkeit des Nachlaßgerichtes ohne Bedeutung.

Normenkette:

FGG § 73 ;

Gründe

I.

Der Erblasser, rumänischer Staatsangehöriger, ist am 31.1.1947 in der ehemaligen UdSSR verstorben. Seine Witwe (Beteiligte zu 1) und seine sechs Kinder sind aus Rumänien nach Deutschland übergesiedelt. Die nun in Schwandorf wohnhafte Beteiligte zu 1 hat beim dortigen Ausgleichsamt Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz beantragt. Das Ausgleichsamt Schwandorf hat den Antrag entgegengenommen und am 20.6.1991 an das Ausgleichsamt Regensburg zur Bearbeitung der Schadensfeststellungsanträge "bis zur Bescheidreife" weitergeleitet. Im Februar 1992 haben die Beteiligte zu 1 sowie eine gleichfalls in Schwandorf wohnhafte Tochter des Erblassers.(Beteiligte zu 2) beim Nachlassgericht Schwandorf einen gemeinschaftlichen Erbschein zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Lastenausgleichsgesetz beantragt.