BGH - Beschluß vom 27.09.1994
X ARZ 731/94
Normen:
RhPfHöfeO § 30 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Landwirtschaftsgericht 1
ErbPrax 1995, 177
FamRZ 1995, 34
Rpfleger 1995, 151
ZEV 1995, 34

Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins, wenn zum Nachlaß ein Hof im Sinne der Höfeordnung gehört (Rheinland-Pfalz)

BGH, Beschluß vom 27.09.1994 - Aktenzeichen X ARZ 731/94

DRsp Nr. 1995/268

Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins, wenn zum Nachlaß ein Hof im Sinne der Höfeordnung gehört (Rheinland-Pfalz)

»Auch in Rheinland-Pfalz fällt die Erteilung des Erbscheins in die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts und nicht des Nachlaßgerichts, wenn zum Nachlaß ein von der Höfeordnung erfaßter Hof gehört.«

Normenkette:

RhPfHöfeO § 30 ;

Gründe: