Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins, wenn zum Nachlaß ein Hof im Sinne der Höfeordnung gehört (Rheinland-Pfalz)
BGH, Beschluß vom 27.09.1994 - Aktenzeichen X ARZ 731/94
DRsp Nr. 1995/268
Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins, wenn zum Nachlaß ein Hof im Sinne der Höfeordnung gehört (Rheinland-Pfalz)
»Auch in Rheinland-Pfalz fällt die Erteilung des Erbscheins in die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts und nicht des Nachlaßgerichts, wenn zum Nachlaß ein von der Höfeordnung erfaßter Hof gehört.«
Normenkette:
RhPfHöfeO § 30 ;
Gründe:
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