5/10.2 Gänzlicher Ausschluss des Pflichtteilsanspruchs

Autor: Aumann

Pflichtteilsrecht mit Verfassungsrang

Der Gesetzgeber hat das Pflichtteilsrecht als Ausnahme zur Testierfreiheit des Erblassers normiert. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und nahe Verwandte im Rechtssinn erhalten auf diese Weise eine Beteiligung am Nachlass garantiert. Wie die Testierfreiheit des Erblassers ist auch das Pflichtteilsrecht durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, Beschl. v. 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03, NJW 2005, 1561, und BVerfG, Beschl. v. 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14, ZEV 2019, 79, jeweils für den Pflichtteil der Kinder). Dieser Grundkonzeption folgend ist ein gänzlicher Ausschluss des Pflichtteilsanspruchs von Gesetzes wegen nur in wenigen Ausnahmesituationen vorgesehen und an strenge Herausforderungen geknüpft. In den meisten Beratungssituationen zu unliebsamen Pflichtteilsberechtigten wird sich ein gänzlicher Ausschluss daher nicht erreichen lassen.

5/10.2.1 Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB)

Katalog von Ausschlussgründen