Autor: Aumann |
Der Gesetzgeber hat das Pflichtteilsrecht als Ausnahme zur Testierfreiheit des Erblassers normiert. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und nahe Verwandte im Rechtssinn erhalten auf diese Weise eine Beteiligung am Nachlass garantiert. Wie die Testierfreiheit des Erblassers ist auch das Pflichtteilsrecht durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, Beschl. v. 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03, NJW 2005,
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