Autor: Aumann |
Neben den bereits besprochenen Möglichkeiten eines vollständigen Ausschlusses des Pflichtteilsanspruchs und der Senkung der Pflichtteilsquote unliebsamer Pflichtteilsberechtigter besteht der dritte Ansatz zur Reduzierung der Pflichtteilsbelastung darin, die für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zur Verfügung stehende Erbmasse zu schmälern. Grundüberlegung ist dabei stets, dass Vermögensgegenstände auf andere Personen als den unliebsamen Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten oder am Nachlass vorbei übertragen werden.
Dabei ist im Sinne der effektiven Pflichtteilsreduzierung zunächst nichts gewonnen, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen kann (§ 2325 Abs. 1 BGB). Einzugehen ist deshalb bei allen hier zu verortenden Gestaltungsmöglichkeiten auf die Frage, ob eine Schenkung i.S.d. § 2325 BGB vorliegt. Nur dann findet eine Pflichtteilsergänzung statt.
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