Verfassungsmäßigkeit des Erbrechts für nichteheliche Kinder
BayObLG, Beschluß vom 20.02.1976 - Aktenzeichen BReg 1 Z 96/75
DRsp Nr. 2006/11217
Verfassungsmäßigkeit des Erbrechts für nichteheliche Kinder
»Die Regelung, daß ein vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich geborenes Kind nicht gesetzlicher Erbe seines Vaters oder seiner väterlichen Verwandten wird, auch wenn der Erbfall nach dem 1. Juli 1970 eingetreten ist, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.«