BVerfG - Beschluß vom 17.12.2001
2 BvR 1151/00
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 471
NJW 2002, 2774
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 19.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 102.99
VGH Baden-Württemberg, vom 04.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 292/97
VG Sigmaringen, vom 12.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1206/95

Versagung einer Beförderung eines Beamten wegen Zugehörigkeit zu der Partei Die Republikaner

BVerfG, Beschluß vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 1151/00

DRsp Nr. 2003/12785

Versagung einer Beförderung eines Beamten wegen Zugehörigkeit zu der Partei "Die Republikaner"

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beförderung eines Beamten mit der Begründung abgelehnt wird, er sei Mitglied der Partei "Die Republikaner", verfolge deren Ziele aktiv durch Kandidaturen bei Kommunal- und Landtagswahlen und habe sich nicht von rechtsextremistischen Äußerungen von Funktionsträgern der Partei distanziert.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Kriminalkommissar. Die erstrebte Beförderung zum Kriminaloberkommissar lehnte der Dienstherr wegen Zweifeln an der Eignung ab, die er aus dem Engagement des Beschwerdeführers für die Partei "Die Republikaner" ableitete. Gegen die die Versagung der Beförderung billigenden Gerichtsentscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

II. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).