FG Hamburg - Urteil vom 30.04.2008
3 K 17/07
Normen:
GG Art. 3 ; GG Art. 6 ; AO § 163 ; AO § 227 ; ErbStG § 1 ; ErbStG § 9 ; ErbStG § 14 ;

Erbschaftsteuerrecht: Erlass bzw. niedrigere Festsetzung von Erbschaftsteuer im Billigkeitswege

FG Hamburg, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 3 K 17/07

DRsp Nr. 2008/19000

Erbschaftsteuerrecht: Erlass bzw. niedrigere Festsetzung von Erbschaftsteuer im Billigkeitswege

Die Regelung des § 14 ErbStG, wonach mehrere innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erhaltene Schenkungen zusammengerechnet und mit ihrem früheren Wert dem ererbten Vermögenswert hinzugerechnet werden, führt auch dann zu keiner unbilligen sachlichen Härte, wenn der Erbfall durch Ermordung der Erblasserin durch einen Dritten eingetreten ist.

Normenkette:

GG Art. 3 ; GG Art. 6 ; AO § 163 ; AO § 227 ; ErbStG § 1 ; ErbStG § 9 ; ErbStG § 14 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die gegen die Klägerin festgesetzte Erbschaftsteuer wegen der Ermordung ihrer Mutter im Billigkeitswege niedriger festgesetzt bzw. ihr teilweise erlassen werden muss.

I.

Die Klägerin ist die Tochter der am ... 2004 ermordeten Erblasserin.

Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann, der Vater der Klägerin, hatten am ...1982 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten (§ 1 des Testaments ErbSt-A Blatt 5 ff.). In § 2 wurde verfügt, dass für den Fall, dass der länger Lebende keine anderweitige Verfügung treffen sollte, die gemeinsame Tochter, die Klägerin, Schlusserbin sein sollte.