(1) Gebühren werden mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens, Auslagen nach § 16 Abs. 2 mit ihrer Entstehung fällig. (2) 1Die Schlichtungsperson kann von der Antrag stellenden Partei einen Vorschuss in Höhe der Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 zuzüglich Umsatzsteuer sowie der voraussichtlichen Auslagen nach § 16 Abs. 2 anfordern und die Durchführung der Schlichtungsverhandlung von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen; § 9 Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. 2Dies gilt nicht, wenn die Antrag stellende Partei Leistungen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 bezieht und dies entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 glaubhaft macht.
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