§ 34 b SchStG
Stand: 05.12.2014
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze, GVBl. LSA S. 512
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 2 Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung

§ 34 b SchStG Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

§ 34 b

SchStG ( Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz )

(1) Zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung sind die Schiedsstellen nach § 1 sowie Schlichtungsstellen berufen, die jede Notarin und jeder Notar sowie diejenige Rechtsanwältin und derjenige Rechtsanwalt, die oder der in die Liste nach § 34 c Abs. 2 eingetragen ist, errichtet. (2) 1Die Streitschlichtung obliegt der örtlich zuständigen Schlichtungsstelle, sofern nicht die Parteien die Zuständigkeit einer anderen Schieds- oder Schlichtungsstelle schriftlich vereinbart haben. 2Örtlich zuständig ist diejenige Schieds- oder Schlichtungsstelle, in deren Bezirk die antragsgegnerische Partei wohnt oder ihren Sitz oder eine Niederlassung hat. 3Der Bezirk der Schlichtungsstelle wird durch den Bezirk des Amtsgerichts, in dem sich die Geschäftsstelle oder die Kanzlei der Schlichtungsperson befindet, bestimmt. 4Unter mehreren örtlich zuständigen Stellen trifft die antragstellende Partei die Wahl. (3) Die Stellen, die nach Absatz 1 tätig werden, sind Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. (4) 1§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 11, 17 und 18 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, soweit in § 34 c nichts Abweichendes geregelt ist. 2Die Schlichtungsperson bringt in den Büchern einen Abschlussvermerk an.