3/20.1.3 Verfahrensverbindung und Verfahrenstrennung

Autor: Senger-Sparenberg

Verfahrensverbindung, Verfahrenstrennung

Werden mehrere Verfahren zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden, sind fortan deren Gegenstandswerte zusammenzurechnen. Bis dahin entstehen Verfahrens- und Terminsgebühren für jedes Verfahren gesondert.3)

Findet lediglich eine gemeinsame Verhandlung statt ohne einen förmlichen Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO, scheidet eine Wertzusammenrechnung aus.4)

Verbindet das Gericht erst nach Aufruf mehrerer Sachen diese zu gemeinsamer Verhandlung, bleibt es bei getrennten Terminsgebühren, die auf der Grundlage des für jedes der verbundenen Verfahren zu ermitteln sind.5)