OVG Niedersachsen - Beschluss vom 22.01.2010
1 OA 246/09
Normen:
ZPO § 104; ZPO § 147; VwGO § 93; VwGO § 146 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2010, 229
JurBüro 2010, 191
NVwZ-RR 2010, 540
RVGreport 2010, 255
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 69/07

Verbindung mehrerer Sachen nach ihrem Aufruf durch ein Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung; Getrennte Terminsgebühren bei Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung; Ergebnisänderung durch ladungsbegleitende Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 1 OA 246/09

DRsp Nr. 2010/2866

Verbindung mehrerer Sachen nach ihrem Aufruf durch ein Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung; Getrennte Terminsgebühren bei Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung; Ergebnisänderung durch ladungsbegleitende Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung

1. Verbindet ein Verwaltungsgericht nach ihrem Aufruf mehrere Sachen zur gemeinsamen Verhandlung, bleibt es bei getrennten Terminsgebühren, die auf der Grundlage des für jedes der "verbundenen Verfahren" geltenden Streitwerts zu ermitteln ist.2. Hatte das Verwaltungsgericht schon ladungsbegleitend die Verfahren nur zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, spricht Überwiegendes dafür, dass dies an diesem Ergebnis nichts ändert.

Normenkette:

ZPO § 104; ZPO § 147; VwGO § 93; VwGO § 146 Abs. 3;

Entscheidungsgründe

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten wenden sich dagegen, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Terminsgebühr auf der Grundlage der Summe beider in den Verfahren 2 A 69 und 74/07 geltenden Streitwerte ermittelt hat, weil das Verwaltungsgericht beide eingangs der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2009 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hatte; für jedes der Verfahren hatte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Höhe der Terminsgebühr nach dem Anteil ermittelt, den das jeweilige Verfahren am Gesamtstreitwert hatte.