3/20.3.1 Hauptanspruch

Autor: Senger-Sparenberg

Bewertungszeitpunkt

Für die Wertberechnung maßgebender Zeitpunkt ist der im jeweiligen Rechtszug gestellte Antrag (§  40 GKG). Findet während des Verfahrens eine Klage- bzw. Antragserweiterung statt, so erhöht sich damit der Gegenstandswert des Verfahrens für die Dauer bis zum Zeitpunkt seiner Beendigung.1)

Wird indessen nach einer Antragserweiterung der Tatbestand der Terminsgebühr nicht ein weiteres Mal verwirklicht, hat es dabei zu bleiben, dass die Terminsgebühr sich nach dem Wert vor der Erweiterung des Antrags bemisst. Kommt es zu einer Rücknahme der Klage oder des Antrags, sei es im Ganzen oder teilweise, berührt dies für bereits angefallene Gebühren den Gegenstandswert nicht. Entstehen nach einer Klage- oder Antragsrücknahme oder nach Erledigung des Rechtsstreits, auch nach einer Teilerledigung Gebührentatbestände neu, also erstmalig, so bestimmt sich deren Wert danach, was noch im Verfahren anhängig ist.

Negative Feststellungsklage

Ist eine negative Feststellungsklage erhoben, ist der Streitwert aufgrund der vernichtenden Wirkung des obsiegenden Urteils so hoch zu bewerten wie der Anspruch, den der Gegner geltend macht.2)