Autor: Senger-Sparenberg |
Das GKG regelt in den §§ 41, 42 für Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse sowie für wiederkehrende Leistungen die Werte im Einzelnen. Siehe insoweit nachstehend das Streitwert-ABC (Teil 3/20.5), Stichwort "Miete".
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