3/20.3.3 Erledigungserklärung

Autor: Senger-Sparenberg

Problematisch ist die Bestimmung des Streitwerts im Falle der Erledigungserklärung.

Wo außerhalb des Prozessverfahrensgeschehens sich die Rechtslage mit Wirkung für den Streitgegenstand verändert, etwa dadurch, dass der Schuldner den Gläubiger durch Befriedigung klaglos stellt, die Parteien sich außergerichtlich vergleichen, eine Aufrechnungslage oder Rücktrittssituation genutzt wird oder der Kläger durch einen Erbfall zum Schuldner seiner Forderung wird, berührt dies das anhängige Verfahren insoweit, als über den ursprünglichen Klage-/Verfahrensantrag nicht mehr entschieden werden kann. Über den Streitgegenstand ist außerhalb des Verfahrens anderweitig verfügt worden. Vergleich oder Befriedigung des Klägers haben als solche zunächst noch keinen Einfluss auf das Verfahren, insbesondere seinen Streit-/Verfahrenswert. Erst dadurch, dass die Parteien oder auch nur eine Partei den Erledigungssachverhalt mündlich oder schriftlich dem Gericht anzeigen, endet die Rechtshängigkeit und tritt Erledigung der anhängigen Hauptsache ein. Bisher noch nicht angefallene Gebühren, die zeitlich danach erstmalig entstehen, finden ihren Streitwert im Gesamtbetrag der bis zur Erledigungserklärung angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten des Verfahrens. Das erledigende Ereignis als solches berührt den Streitwert noch nicht,20) sondern erst die Erledigungserklärung gegenüber dem Gericht.