3/20.3.7 Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Autor: Senger-Sparenberg

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest, einstweilige Verfügung, schiedsgerichtliche Sicherung von Vollstreckungsmaßnahmen, Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG, auch i.V.m. § 327e Abs. 2 AktG sowie nach § 16 Abs. 3 UmwG) bestimmt sich der Streitwert gem. §  53 GKG durch Verweisung auf §  3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts. Der Streitwert darf jedoch in aktien- und umwandlungsrechtlichen Sachen 1/10 des Grund- oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, wenn dieser ein Grund- oder Stammkapital nicht hat, 1/10 seines Vermögens, höchstens jedoch 500.000 €, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist (§ 53 Abs. 1 GKG).

Siehe hierzu auch Streitwert-ABC, Stichworte "Arrest", "Einstweilige Verfügung", "Einstweilige Anordnung" (siehe Teil 3/20.5).