Autor: Senger-Sparenberg |
Sind außer dem Hauptanspruch auch Nebenforderungen wie Zinsen (nicht: entgangene Anlagezinsen)9) oder vor dem und im Prozess entstandene Unkosten, z.B. Kosten der Einholung einer Deckungszusage10) (nicht: Sachverständigenkosten11) oder Prozesskosten!) Gegenstand des Verfahrens, bleibt der Wert der Nebenforderungen unberücksichtigt (§ Abs. ). Dies gilt auch für vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Anspruchs. Die Nebenforderungen unterliegen einem Additionsverbot, nicht jedoch einem Bewertungsverbot dort, wo das Additionsverbot nicht gilt. Werden Zinsen oder Unkosten geltend gemacht, ohne dass auch der ihnen zugrundeliegende Hauptanspruch in das Verfahren gelangt oder aus dem Verfahren ausgeschieden ist, bestimmt ihr Wert den Streitwert, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt (§ Abs. ). Dies gilt dort, wo der Hauptanspruch, weil etwa schon durch Zahlung erledigt, von vornherein nicht mehr in das Verfahren gelangt oder aus dem Verfahren ausscheidet (Erledigung der Hauptsache) und sodann Gebühren anfallen, die sich allein auf den Zinsanspruch oder nur noch auf die Kosten beziehen.
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