Autor: Senger-Sparenberg |
Werden innerhalb desselben Verfahrens Ansprüche in Klage und Widerklage, in einem Antrag und einem Gegenantrag geltend gemacht, werden deren Werte zusammengerechnet, es sei denn, beide Anträge betreffen einen und denselben Streitgegenstand. Das ist z.B. dort der Fall, wo die Parteien einander wechselseitig auf Einwilligung in die Herausgabe hinterlegten Geldes oder eines hinterlegten Gegenstands in Anspruch nehmen.
Entsprechendes gilt für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel innerhalb desselben Rechtsstreits, wo z.B. der Erfolg des Rechtsmittels zwangsläufig den Misserfolg des gegnerischen Rechtsmittels zur Folge hat. In diesem Fall ist für die Streitwertbemessung lediglich der höhere der beiden Werte maßgebend; eine Zusammenrechnung findet nicht statt.38) Dies gilt nicht, wo mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich wechselseitig zwar ausschließen, wirtschaftlich sich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen.39)
Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch ist mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, soweit über ihn eine Entscheidung ergeht.
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