Autor: Senger-Sparenberg |
Für die Stufenklage (auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie auf Herausgabe des sich aus der Rechnungslegung bzw. dem Vermögensverzeichnis ergebenden Gegenstands) gilt, dass, wo die Verfahrensanträge der verschiedenen Stufen miteinander verbunden sind, der jeweils höhere Wert maßgebend ist (§ 44 GKG).
Für die Terminsgebühr ist der Wert der jeweiligen Verfahrensstufe maßgebend.42)
Siehe auch Streitwert-ABC (Teil 3/20.5), Stichwort "Stufenklage".
42) | OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.07.2012 - 5 WF 190/12, BeckRS 2013, 05192; OLG Koblenz, Beschl. v 02.09.2013 - |
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