2/9.5 Stärkung der Stellung des Vorsorgebevollmächtigten?

Autor: Grziwotz

2/9.5.1 Ersatzbevollmächtigter

An der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB; künftig § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Dabei genügt es, wenn die Vollmacht gerade zur Vermeidung einer vom Gericht angeordneten Betreuung errichtet wird.

Trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung erforderlich sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder ihrem Fortbestand bestehen oder wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint.16)

Zwei weitere Fälle, bei denen trotz Bestehens einer Vorsorgevollmacht eine Betreuung notwendig wird, sind die eigene Betreuungsbedürftigkeit, insbesondere wegen einer Geschäftsunfähigkeit, und das Versterben des Vorsorgebevollmächtigten. Da der Vorsorgebevollmächtigte grundsätzlich keine Pflicht zum Tätigwerden hat, kann er bei Krankheit jederzeit seine Tätigkeit einstellen.