Autorin: von Einem |
In § 90 Abs. 1 SGB IX werden zunächst einmal übergreifend die allgemeinen Aufgaben der Eingliederungshilfe aufgeführt. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es demnach,
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen die Leistungsberechtigten befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Eine inhaltliche Änderung der Aufgabenbeschreibung ist mit der Neufassung der Definition gegenüber den bisherigen Regelungen in §§ 1 und 53 SGB XII nach dem Willen des Gesetzgebers nicht beabsichtigt.13)
In § 90 Abs. 2 -5 SGB IX werden sodann die besonderen Aufgaben der Eingliederungshilfe in Bezug auf
![]() | die medizinische Rehabilitation, |
![]() | die Teilhabe am Arbeitsleben, |
![]() | die Teilhabe an Bildung sowie |
![]() | die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft |
beschrieben. Genau diesen besonderen Aufgaben entsprechen die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 102 Abs. 1 SGB IX.
Zum Verhältnis der Eingliederungshilfeleistungen zueinander wird in § 102 Abs. 2 SGB IX bestimmt, dass die Leistungen zur sozialen Teilhabe den anderen in Absatz 1 genannten Leistungen gegenüber nachrangig sind.
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