2/17.2 Vertragsschluss, Ausscheiden und Auflösung

Autor: Grziwotz

Für den Vertragsschluss der Verantwortungsgemeinschaft (VGM-Vertrag) ist die notarielle Form vorgeschrieben. Dies ist auch sinnvoll, da der Notar die Beteiligten über die Rechtsfolgen aufklären und sie beraten kann, so dass für den konkreten Fall eine hinsichtlich der Ausgestaltung im Einzelnen individuell passende Verantwortungsgemeinschaft zustande kommt. Da das Standesamt die Betroffenen, auch Ehepaare, nicht über die Rechtsfolgen ihres Schritts belehrt, ist - insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen - die notarielle Beurkundung sinnvoll. Sie soll gleichzeitig auch ausreichend sein; eine Registrierung der Verantwortungsgemeinschaft als Institut, z.B. beim Standesamt, ist nicht vorgesehen. Der Nachweis des Bestehens der Verantwortungsgemeinschaft müsste deshalb durch den notariell beurkundeten Vertrag geführt werden, der allerdings über das Fortbestehen keine zuverlässige Auskunft geben kann.

Dass eine Vertragsänderung und auch eine Vertragsauflösung jederzeit konsensual möglich sein sollen, ist vertragsrechtlich eigentlich selbstverständlich. Für ein familienrechtliches Institut ist dies allerdings, wie das Erfordernis des Trennungsjahres und der familiengerichtlichen Entscheidung bei einer Ehe und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zeigen, eher ungewöhnlich.