Autoren: Henke/Schwürzer |
Kurzüberblick
Der Antragsteller muss von der Richtigkeit der Behauptung nicht überzeugt sein; es reicht, dass er einen Erfolg für möglich hält, was er aufgrund von Anhaltspunkten nur vermutet (RG, Urt. v. 06.11.1930 - |
Eine aus der Luft gegriffene Behauptung "ins Blaue hinein" ohne tatsächlichen Anhaltspunkt ist aber keine zulässige Beweisbehauptung (BGH, Beschl. v. 05.02.2002 - 3 StR 482/01, NStZ 2002, |
Die bloße Unwahrscheinlichkeit oder Ungewöhnlichkeit ist jedoch noch kein Indiz für eine Behauptung ins Blaue hinein (BGH, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 StR 549/07, NStZ 2008, 474). |
Sachverhalt
Der Angeklagte hat sich wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verantworten. Das Gericht will auch den Verfall von sichergestelltem Bargeld und einer Herrenarmbanduhr anordnen. Das Geld stamme aus Drogengeschäften des Angeklagten und sei gemeinsam mit einer Herrenarmbanduhr aus Tarnungsgründen in einem Schließfach der Ehefrau für weitere Geschäfte bereitgehalten worden.
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