AG Kamen - Beschluß vom 13.07.1995 (4 Gs 126/95) - DRsp Nr. 1995/8275
AG Kamen, Beschluß vom 13.07.1995 - Aktenzeichen 4 Gs 126/95
DRsp Nr. 1995/8275
Ist es dem die Haftprüfung durchführenden Richter mangels Vorlage der Akten durch die Staatsanwaltschaft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht möglich, festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß bzw. die Aufrechterhaltung des Haftbefehls (noch) gegeben sind, so ist der Haftbefehl aufzuheben.