KG - Beschluss vom 17.12.2008
1 Ws 345/08
Normen:
RVG -VV Nr. 4141;
Fundstellen:
AGS 2009, 324
Vorinstanzen:
LG Berlin ? Beschluss vom 15.09.2008,

Befriedungsgebühr nach Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft, Beweislast

KG, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 1 Ws 345/08

DRsp Nr. 2009/7113

Befriedungsgebühr nach Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft, Beweislast

1. Nimmt die Staatsanwaltschaft nach Begründung ihrer Revision und erfolgter Gegenerklärung durch den Verteidiger ihr Rechtsmittel zurück, entsteht dadurch für den Verteidiger die Befriedungsgebühr, da bei einer Revision der Staatsanwaltschaft in der Regel eine Hauptverhandlung stattfindet. 2. Durch die verneinende Stilform der amtlichen Anmerkung (Abs. 2 zu Nr. 4141 VV RVG) obliegt der Landeskasse die Beweislast, dass die Tätigkeit des Verteidigers - vorliegend eine detaillierte Gegenerklärung zu der Revision - für die Verfahrenserledigung nicht förderlich war.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. September 2008 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, verworfen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141;

Gründe: