OLG Köln - Beschluss vom 20.12.2012
2 Ws 867/12
Normen:
§ 112 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
StV 2013, 518

Fluchtgefahr im Untersuchungshaftrecht

OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 2 Ws 867/12

DRsp Nr. 2013/17920

Fluchtgefahr im Untersuchungshaftrecht

Der Haftgrund der Fluchtgefahr kann nicht allein auf die Straferwartung gestützt werden. Sie ist nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden. Schematische Annahmen, bei einer bestimmten Straferwartung bestehe Fluchtgefahr, sind nicht zulässig.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten Dr. T fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

§ 112 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.