LG Zweibrücken - Beschluß vom 13.10.1995 (1 Qs 139/95) - DRsp Nr. 1996/22752
LG Zweibrücken, Beschluß vom 13.10.1995 - Aktenzeichen 1 Qs 139/95
DRsp Nr. 1996/22752
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112aStPO) ist nicht gegeben, wenn dem Beschuldigten drei Vergehen des Diebstahls im besonders schweren Fall zur Last gelegt werden, bei denen es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist und bei der vollendeten Tat ein Geldbetrag von 700,-- DM und eine Vielzahl von Modellautos entwendet wurden. Dies muß umsomehr gelten, als der Beschuldigte erst 17 Jahre als ist und im Hinblick auf erzieherische Belange prinzipielle Bedenken gegen die Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr im Jugendrecht bestehen.