Nichterscheinen des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin nach Einspruch gegen den Strafbefehl; Vertretungsvollmacht des Verteidigers; Pflichtverteidiger; Fehlender Ermessensspielraum des Gerichts; Verwerfung des Einspruchs
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 133/11
DRsp Nr. 2011/18417
Nichterscheinen des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin nach Einspruch gegen den Strafbefehl; Vertretungsvollmacht des Verteidigers; Pflichtverteidiger; Fehlender Ermessensspielraum des Gerichts; Verwerfung des Einspruchs
1. § 412StPO verweist für den Fall, dass der Angeklagte bei Beginn der auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten ist, auf die Anwendung des § 329 Abs. 1, 3 und 4StPO.2. a)Zwar ist gemäß § 329 Abs. 4StPO der Erlass eines Haftbefehls zulässig, jedoch steht es nicht im Ermessen des Gerichts, ob es nach § 329 Abs. 4StPO einen Haftbefehl erlassen oder nach § 329 Abs. 1 die Berufung bzw. den Einspruch verwerfen will.b) Die Regelung des § 329 Abs. 1StPO hat Vorrang. Es ist nicht Sache des Gerichts, dem Angeklagten Gelegenheit zur Durchführung einer Hauptverhandlung mithilfe eines hierfür nicht vorgesehenen Zwangsmittels zu verschaffen.c) Vielmehr ist das Verfahren in solchen Fällen dadurch abzuschließen, dass der Einspruch des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird.d) Das Gericht muss nach §§ 412, 329 Abs. 1StPO verfahren, wenn dies möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Februar 1982 - 3 Ws 7/82 -, zitiert nach Beck-Online m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 412 Rnr. 7 und § Rnr. 45 jeweils m.w.N.; KK-Paul, , 6. Auflage, § Rnr. 20 m.w.N.).
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