Das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts M. ist zulässig.
In dem zugrunde liegenden Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Düngegesetz und die Düngeverordnung hat das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 18.11.2011 die Vernehmung von drei bei dem Amt für Umwelt und Verkehrsplanung des Kreises H. tätigen Zeugen und einer in W.-H. wohnenden Zeugin durch einen ersuchten Richter nach § 223 StPO angeordnet und die Akten mit der Bitte um Rechtshilfe an das Amtsgericht H. versandt. Mit richterlicher Verfügung vom 19.12.2011 hat das Amtsgericht H. die Bitte des Amtsgerichts M. abgelehnt. Hiergegen hat sich das um Rechtshilfe ersuchende Gericht nach Anrufung des Bundesgerichtshofs, der auf die Zuständigkeit des OLG Köln hingewiesen hat, mit seiner Vorlage vom 17.04.2012 gewandt und das Oberlandesgericht Köln um Entscheidung nach § 159 GVG gebeten.
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