KG, Beschluss vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 5 Ws 283/06
DRsp Nr. 2007/9888
Rechtsanwaltsvergütung: Haftprüfung
Wird anlässlich eines Termins nach § 128 Abs. 1StPO, an dem der Verteidiger teilnimmt, auch über den Erlass eines Haftbefehls verhandelt, ergeht ein solcher und wird er sodann außer Vollzug gesetzt, kann der Verteidiger die Gebühr der Nr. 4102 Nr. 3 VV-RVG in Ansatz bringen.
... Der Verteidiger hat die Gebühr nach den Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG durch seine Tätigkeit verdient. Er hat seinem am Vortag vorläufig festgenommenen Mandanten bei der Verhandlung gem. § 128 Abs. 1StPO vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten beigestanden. Dort war erstmals darüber zu befinden, ob gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl ergeht und - falls der Richter ihn erlässt - die Untersuchungshaft vollzogen wird.
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