Auf die Beschwerde der Angeklagten vom 27.11.2012 wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 30.10.2012 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, den diese in ihrer Antragsschrift vom 20.12.2012 wie folgt begründet hat:
"I.
[zunächst][waren]
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