Hohes Gericht,
ich beanstande die Frage des Vorsitzenden an den Zeugen als rechtlich unzulässig i.S.d. § 241 Abs. 2 StPO und beantrage einen Gerichtsbeschluss nach § 242 StPO.
... (Es folgt eine möglichst detailgenaue Schilderung der Art und Weise der Befragung durch den Vorsitzenden, am besten in einer Art Wortprotokoll mit der Frage [ohne Antwort] im Originalton.)
Die Frage ist aus tatsächlichen Gründen ungeeignet, weil der Befragte zu der Beantwortung nach seiner Stellung im Prozess nicht berufen ist (sog. funktionsfremde Fragen). Ein Zeuge soll einzig über Wahrnehmungen bzw. die zugrundeliegenden inneren oder äußeren Tatsachen berichten.
Fragen nach
Alt. 1) seiner persönlichen Meinung,
Alt. 2) seinem Werturteil,
Alt. 3) seiner rechtlichen Beurteilung
Alt. 4) seiner Einschätzung (über den hypothetischen Verlauf)
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