6.1 Einführung

Autor: Graf

6.1

Die üblichen Ermittlungsmaßnahmen, wie beispielsweise Befragung von Zeugen, Besichtigung des Tatorts, Vergleich mit anderen bekannten Straftaten oder Durchsuchungen, führen in vielen Fällen nicht zur Ermittlung des Täters und zur Aufklärung der Straftat. Hier kann der Einsatz sogenannter technischer Mittel und/oder von Maßnahmen Erfolg versprechen, welche ohne Kenntnis des Beschuldigten vorgenommen werden. Allerdings können nicht jegliche Mittel zum Einsatz kommen, welche uns die technische Fortentwicklung zur Verfügung stellt. Vielmehr muss hierfür eine gesetzliche Grundlage geschaffen sein, an welcher es beispielsweise über viele Jahre für eine Vorratsdatenspeicherung (siehe hierzu Rdnr. 6.47 f.) oder zur Einführung der sogenannten Quellen-TKÜ (siehe hierzu Rdnr. 6.72 ff.) fehlte. Im Regelfall werden technische Maßnahmen ohne Wissen des Beschuldigten vorgenommen.