Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Mit (Beendigung) der mündlichen Bekanntgabe von Urteilsformel und -gründen ist bereits ein Urteil ergangen, so dass für einen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme kein Raum mehr ist; die "Heilung" eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO kommt zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht (BGH, Beschl. v. 23.10.2012 - 2 StR 285/12). |
Die Nichtigkeit eines Urteils mit der Konsequenz rechtlicher Unbeachtlichkeit ist zwar im Grundsatz in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, kommt vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit jedoch nur bei evidenter schwerwiegender Mangelhaftigkeit in Betracht (BGH, Urt. v. 24.01.1984 - 1 StR 874/83 m.w.N.). |
Sachverhalt
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