19.2.8 Letztes Wort des Erziehungsberechtigten

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Dem Erziehungsberechtigten des jugendlichen Angeklagten ist zwingend, nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme ggf. erneut, von Amts wegen das letzte Wort zu gewähren (BGH, Beschl. v. 26.04.2017 - 4 StR 645/16, StV 2017, 717).

Die Verletzung des Rechts auf Gewährung des letzten Wortes führt als relativer Revisionsgrund nach § 337 Abs. 1 StPO nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn dieses auf dem Fehler beruht (KK/Ott, § 258 Rdnr. 35). Dies wird im Hinblick auf den Strafausspruch regelmäßig der Fall sein (BGH, Beschl. v. 28.03.2018 - 4 StR 629/17).

Sachverhalt

Der zur Tatzeit 15-jährige Angeklagte wird beschuldigt, am 24.12. im Rahmen eines gemeinsamen Gaststättenbesuchs mit seiner Mutter nach einer verbalen Auseinandersetzung mittels eines Messers auf den Gastwirt eingestochen zu haben, der noch am Tatort aufgrund der hierdurch erlittenen Verletzungen verstarb.

In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte geständig eingelassen. Seine Mutter, die an sämtlichen Verhandlungstagen anwesend war, hat in ihrer Einvernahme als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch gemacht.

Am vorletzten Verhandlungstag wurde die Beweisaufnahme (zunächst) geschlossen, die Plädoyers wurden gehalten und sowohl dem Angeklagten als auch dessen Mutter wurde das letzte Wort gewährt und durch beide in Anspruch genommen.