9.2.49 Befangenheit wegen Ablehnung eines Beweisantrags

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die Mitwirkung an (Zwischen-)Entscheidungen und die in den Gründen solcher Entscheidungen genannte Rechtsauffassung sind für sich genommen kein Befangenheitsgrund, da die Vortätigkeit des Gerichts von Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz in vielen Fällen vorgesehen ist; es müssen somit weitere Umstände hinzutreten, die im Einzelfall aus Sicht eines verständigen Angeklagten Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters erwecken (vgl. BGH, NStZ 2011, 44 m.w.N.; KK/Scheuten, § 24 Rdnr. 8 m.w.N.).

Das erkennende Gericht kann einen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO ablehnen, wenn es unter Berücksichtigung des bisherigen Ergebnisses der Hauptverhandlung prognostiziert, dass die Beweistatsache auch dann keinen Einfluss auf die Urteilsfindung hätte, wenn sie bewiesen wäre (BGH, Urt. v. 21.08.2014 - 1 StR 13/14 m.w.N.); aus der Formulierung der Gründe eines solchen Beschlusses muss sich klar und eindeutig ergeben, dass die niedergelegten Tatsachenfeststellungen vorläufiger Natur sind; wenn der abgelehnte Richter "seine Ansicht in Formulierungen kleidet, die den Eindruck erwecken, er habe sich bereits ein für alle Mal festgelegt und verschließe sich endgültig etwaigen Einwendungen gegen die von ihm vorgenommene, nach seiner Meinung allein mögliche Wertung", besteht Anlass, Befangenheit zu befürchten (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - ).