11.1.0 Allgemeines

Autor: Endler

A11.1

Das Fahrverbot ist eine "Denkzettelstrafe", die spezialpräventiv "zur Einwirkung auf den Täter" (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StGB) dienen soll1)

und als Nebenstrafe zusätzlich zu einer auf Geld- oder Freiheitsstrafe lautenden Hauptstrafe verhängt werden kann. Anders als bei ihrer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB (vgl. Kapitel A7) wird die Fahrerlaubnis hierdurch nicht infrage gestellt und bleibt erhalten, ohne dass es auf die Frage der Eignung zum Führen von Kfz ankäme.2) Dem Betroffenen wird aber verboten, für ein bis maximal sechs Monate von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, indem ihm untersagt wird, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge "jeder oder einer bestimmten Art" zu führen.

Der Anwendungsbereich des § 44 StGB wurde durch die Strafverfahrensreform 20173) erheblich erweitert. Anders als bisher muss ein "Verkehrsbezug" nun mehr gegeben sein, wie § Abs. Satz 2 ausdrücklich klarstellt. Erforderlich ist jetzt nur noch, dass der Täter wegen einer zu einer wird, § Abs. Satz 1 . Der Gesetzgeber wollte dadurch den Gerichten auch jenseits verkehrsbezogener Delikte ein zusätzliches Mittel an die Hand geben, um "".