11.1.3 Wirksamwerden

Autor: Endler

A11.8

Das Wirksamwerden des Fahrverbots hängt nach § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB davon ab, dass der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt. Spätestens mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft wird es in jedem Fall wirksam.

Hinweis

Der Führerschein wird von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Verwahrung genommen. Wird er bei einer Polizeidienststelle abgegeben, so wird die Zeit, bis er an die Staatsanwaltschaft gelangt, nicht in die Verbotsfrist eingerechnet. Das lässt sich zwar durch Herbeiführung einer Gnadenentscheidung korrigieren, kann jedoch durch sorgfältige Beratung des Mandanten durch die Verteidigung von vornherein vermieden werden.

Während ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 StGB bis zum Ablauf der Verbotsfrist in amtliche Verwahrung zu nehmen ist,20)

tritt bei ausländischen Führerscheinen an die Stelle der Verwahrung ein Vermerk über das Fahrverbot, § 44 Abs. 2 Satz 4 StGB. Die Verbotsfrist läuft nach § 44 Abs. 3 Satz 1 StGB erst ab Eintragung des Vermerks.