11.1.2 Rechtsfolge und Dauer

Autor: Endler

A11.6

Dem vom Fahrverbot Betroffenen wird befristet verboten, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot beträgt mindestens einen und höchstens sechs Monate.

Hinweis

Bei Anwendung von Jugendstrafrecht gilt abweichend, dass ein Fahrverbot nicht wie bei § 44 StGB für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten, sondern nach § 8 Abs. 3 Satz 2 JGG nur für die Dauer von einem bis maximal drei Monaten angeordnet werden darf.

Das Fahrverbot gilt nur im Inland18)

und umfasst grundsätzlich auch solche Kraftfahrzeuge, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind.

Hinweis

Über die Reichweite des Fahrverbots sind Mandanten eingehend aufzuklären, insbesondere darüber, dass während des Fahrverbots überhaupt keine Kraftfahrzeuge geführt werden dürfen, auch keine erlaubnisfreien wie Mofas oder E-Scooter.

A11.7

Zur Wahrung der Schuldangemessenheit kann das Fahrverbot auf bestimmte Arten von Fahrzeugen beschränkt werden. Die Beschränkung setzt voraus, dass es sich um Fahrzeuge einer Fahrzeuggruppe handelt, auf die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 StVZO die Fahrerlaubnis beschränkt werden kann. Konkret muss die Fahrzeugart nicht nur nach ihrem Verwendungszweck, sondern auch nach ihrer Bauart und Einrichtung eine deutliche Unterscheidung von anderen Kfz ermöglichen.

Beschränkung des Fahrverbots auf Lkws oder Pkws.