11.1.4 Mehrere Fahrverbote

Autor: Endler

A11.9

Sind mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt worden, so sind die Verbotsfristen nach § 44 Abs. 4 Satz 1 StGB nacheinander zu berechnen. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Eintritt der Wirksamkeit, das am ehesten wirksam gewordene Fahrverbot läuft zuerst, § 44 Abs. 4 Satz 2 StGB. Zur gleichzeitigen Wirksamkeit mehrerer Fahrverbote bzw. zu Fällen gleichzeitiger Anordnung vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 StGB.