13.1.7 Fahrtenschreiberkartenregister

Autor: Ciccotti

13.1.7.1 Allgemeines

A13.98

Das Kraftfahrt-Bundesamt führt nach § 2 Nr. 4 FPersG das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister101)

zum Nachweis ausgegebener Fahrtenschreiberkarten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FPersV). Das Fahrtenschreiberkartenregister findet seine gesetzliche Normierung in § 2 Nr. 4 FPersG i.V.m. der FPersV. Dem zentralen Fahrtenschreiberkartenregister soll letztlich Überprüfungsfunktion zukommen, indem ausgestellte, abhanden gekommene und beschädigte Fahrerkarten, Werkstattkarten, Unternehmens- und Kontrollkarten entsprechend zu Nachweiszwecken registriert werden sollen (vgl. § 2 Nr. 4 FPersG). Damit dient das Register hauptsächlich der Speicherung von Fahrerkarten, die von Lkw-Personal und Busfahrpersonal für eine ordnungsgemäße Handhabung mit dem Fahrtenschreiber erforderlich sind.102) Das Register wird folglich zur Speicherung von Identifizierungsdaten geführt, die benötigt werden, um feststellen zu können, welche Karten an Personen, Unternehmen oder Kontrollbehörden ausgegeben wurden oder welche Karte verlustig gegangen oder gar beschädigt worden ist (§ Abs. ).