2.1.4 Zustand nach Entgiftung und Entwöhnung

Autor: Koehl

C2.6

Die wegen Drogenkonsums oder -abhängigkeit verlorengegangene Fahreignung kann wiedererlangt werden. Das ist der Fall nach erfolgreicher Entgiftung und anschließend regelmäßig einjähriger Abstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV). Eine bedingte Fahreignung kann bei regelmäßigen Kontrollen vorliegen. Direkt anwendbar ist die Regelung auf die Fälle der früher bestehenden Abhängigkeit, entsprechend kann sie auch auf die Fälle der früheren regelmäßigen und der gelegentlichen, nicht aber der einmaligen Einnahme von Betäubungsmitteln oder psychoaktiv wirkenden Stoffen und Arzneimitteln anwendbar sein, weil in solchen Fällen keine Notwendigkeit der Entgiftung bzw. Entwöhnung vorliegt. Bei regelmäßigem Cannabiskonsum kann - allerdings ohne zwingende Entgiftung und Entwöhnung - frühestens nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz von einer Wiedererlangung der Fahreignung ausgegangen werden. Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vereinbaren Konsumverhalten genügen. Beruft sich der Betroffene aber ausdrücklich auf Abstinenz, so ist er grundsätzlich hieran festzuhalten. Ein etwa geändertes Konsumverhalten muss über eine Zeitspanne von einem Jahr hinweg beibehalten worden sein.5)

C2.7