2.1.0 Allgemeines

Autor: Koehl

C2.1

Verkehrsdelikte, die Betäubungsmitteleinfluss voraussetzen und/oder unter Betäubungsmitteleinfluss begangen werden, haben - wie im Fall von Alkoholdelikten auch - fast immer auch Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Entweder wird diese bereits durch das Strafgericht entzogen (vgl. Kapitel A9), und die Betäubungsmittelproblematik spielt dann im Neuerteilungsverfahren eine Rolle, oder aber es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde selbst. Im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn unterscheidet man

die Einnahme von Betäubungsmitteln,

die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln,

die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,

den Zustand nach Entgiftung und Entwöhnung,

die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln.

Bei Betäubungs- und Arzneimittelkonsum im Zusammenhang mit der Fahreignung ist die Anlage 9 FeV einschlägig. Die unterschiedlichen straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen beim Konsum von Drogen im Verhältnis zum Konsum von Alkohol sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; das Gleiche gilt auch für die Fahreignung und ist durch die unterschiedlichen Wirkungsweisen, das unterschiedliche Wissen über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und die Unterschiede in der sozialen Kontrolle des Konsums begründet.1)
1)

Koehl, in: , Gesamtes Verkehrsrecht, § Rdnr. 25.