Autor: Koehl |
Eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln kann im Einzelfall die Fahreignung ausschließen, wenn sie zu einer Vergiftung (Nr. 9.6.1 der Anlage 4 FeV) oder zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV) führt.
BeispielDie Einnahme von Ritalin kann die Fahreignung ausschließen.7) Gleiches kann für Medizinalcannabis gelten.8) |
7) | BayVGH, Beschl. v. 31.05.2007 - 11 C 06.2695, BeckRS 2007, 29849. |
8) | Koehl, |
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